Immobilien bei Scheidung oder Trennung
Was passiert mit dem Haus oder der Wohnung?
Die gemeinsame Immobilie in der Scheidung
Eine Trennung oder Scheidung bedeutet viele Veränderungen und Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Das Ende der Partnerschaft oder Ehe ist meist schmerzhaft und emotionsgeladen. Zu den größeren Herausforderungen zählt das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung.
Hinzu kommen die unzähligen Fallstricke, welche die ohnehin schon teure Scheidung nur noch teurer machen. Aus diesem Grund sollten Sie sich bereits im Voraus intensiv mit diesem Thema befassen, um bösen Überraschungen vorzubeugen.
Welche Handlungsalternativen für Ihre Immobilie in einer Scheidung noch zur Verfügung stehen, haben wir Ihnen kurz zusammengefasst. Hier erfahren Sie alles, was Sie auf jeden Fall beachten sollten.

6 Möglichkeiten für Ihre Immobilie im Fall einer Scheidung
1. Ein Partner verbleibt im Haus oder der Wohnung
Sollte es zu der einvernehmlichen Lösung kommen, dass einer der Partner in der Immobilie wohnen bleibt und der andere auszieht, so ist dieses leicht umzusetzen. Hierzu sollte eine Eigentumsübertragung erfolgen. Die Abfindung des ausziehenden Partners bemisst sich an dem beurkundeten Eigentumsanteil sowie dem Marktwert der Immobilie.
Achtung: Ist das Haus kreditfinanziert, so wird das Darlehen mit erworben!
TIPP: Entscheiden Sie sich vor der Scheidung! Dieses erspart Ihnen mehrere tausend Euro an Grunderwerbsteuer.
2. Wohnung oder Haus vermieten
Sofern die Trennung oder Scheidung im Guten verläuft und die Ex-Partner weiterhin gut miteinander auskommen, kann über eine Vermietung der Immobilie nachgedacht werden. Diese setzt voraus, dass gemeinsam die Aufgaben eines Vermieters wahrgenommen werden. Hierzu sollte Einigkeit bei der Auswahl der Interessenten, bei dem Tätigen von Investitionen, der Höhe der Miete und die Verteilung der Einnahmen herrschen. Ein fachkundiger Immobilienmakler kann bei der Gestaltung sowie der Wahrung der Interessen beider Ex-Partner mitwirken.
3. Immobilie aufteilen
Je nach der Beschaffenheit der Immobilie, kann durch eine sogenannte "Realteilung" eine Teilung in zwei Wohneinheiten erfolgen. Auf diese Weise erhält jede Partei das alleinige Eigentum an seinem Teil und kann darüber frei verfügen. Ermöglicht wird dieses durch eine Teilungserklärung, welche im Grundbuch erfasst wird.
Achtung: Hierzu muss das Objekt in mehrere eigenständige Wohneinheiten teilbar sein. Dieses erfordert bauliche abgeschlossene Bereich. Regelmäßig müssen hierzu Gutachter und Architekten beauftragt werden. Dieser Prozess kann durchaus kostspielig ausfallen.
TIPP: Prüfen Sie vor der Umsetzung, welche Kosten anfallen und berechnen Sie, ob ein Verkauf wirtschaftlicher wäre.
4. Immobilie auf das Kind übertragen
Ein guter Kompromiss ist die Schenkung des Hauses oder der Wohnung an Kinder, welche aus der Ehe hervorgegangen sind. Allerdings muss bei minderjährigen Kindern das Vormundschaftsgericht einwilligen. Sollte nur ein Elternteil seinen Anteil auf das Kind oder die Kinder übertragen wollen, so ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
Achtung: Es gilt der Grundsatz "Eigentum verpflichtet"! Das Kind trägt somit die Grundsteuer sowie die Unterhaltungskosten. Ebenso ist es für die Eigentümerpflichten wie z. B. die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
5. Wohnungs- oder Hausverkauf
In vielen Fällen ist der Immobilienverkauf die einfachste Lösung. Nach dem Trennungsjahr hat jeder Ex-Partner den Anspruch, den Verkauf des gemeinsamen Hauses oder der gemeinsamen Wohnung zu verlangen. Sollte sich der andere Partner weigern, die Immobilie zu verkaufen, lässt sich dessen Zustimmung gerichtlich einklagen. Ein objektiver Immobilienmakler kann hierbei hilfreich zur Seite stehen und die Interessen beider Ex-Partner vertreten.
TIPP: Wenn Sie dsa Haus oder die Eigentumswohnung im Laufe des Trennungsjahres verkaufen, können Sie Ihre Bewirtschaftungskosten reduzieren oder den Erlös für den Vermögensausgleich nutzen.
6. Versteigerung
Als letztes Mittel, wenn alle Versuche ins Leere laufen, bleibt die Teilungsversteigerung. So hat es der Gesetzgeber geregelt. Auf diese Weise erfolgt eine öffentliche Versteigerung beim örtlichen Amtsgericht. Im Rahmen dessen schätzt ein Gutachter den aktuellen Wert der Immobilie.
Achtung: Das Startgebot liegt bis zu 40% unter dem aktuellen Marktwert. Und sollten unbeglichene Schulden übrig bleiben, so tragen beide Ex-Partner die Kosten.
TIPP: Sofern irgendwie möglich, wenden Sie die Versteigerung ab. Ein objektiver Immobilienmakler kann helfen, zwischen den zerstittenen Parteien zu vermitteln.
Sollte es zu der einvernehmlichen Lösung kommen, dass einer der Partner in der Immobilie wohnen bleibt und der andere auszieht, so ist dieses leicht umzusetzen. Hierzu sollte eine Eigentumsübertragung erfolgen. Die Abfindung des ausziehenden Partners bemisst sich an dem beurkundeten Eigentumsanteil sowie dem Marktwert der Immobilie.
Achtung: Ist das Haus kreditfinanziert, so wird das Darlehen mit erworben!
TIPP: Entscheiden Sie sich vor der Scheidung! Dieses erspart Ihnen mehrere tausend Euro an Grunderwerbsteuer.
2. Wohnung oder Haus vermieten
Sofern die Trennung oder Scheidung im Guten verläuft und die Ex-Partner weiterhin gut miteinander auskommen, kann über eine Vermietung der Immobilie nachgedacht werden. Diese setzt voraus, dass gemeinsam die Aufgaben eines Vermieters wahrgenommen werden. Hierzu sollte Einigkeit bei der Auswahl der Interessenten, bei dem Tätigen von Investitionen, der Höhe der Miete und die Verteilung der Einnahmen herrschen. Ein fachkundiger Immobilienmakler kann bei der Gestaltung sowie der Wahrung der Interessen beider Ex-Partner mitwirken.
3. Immobilie aufteilen
Je nach der Beschaffenheit der Immobilie, kann durch eine sogenannte "Realteilung" eine Teilung in zwei Wohneinheiten erfolgen. Auf diese Weise erhält jede Partei das alleinige Eigentum an seinem Teil und kann darüber frei verfügen. Ermöglicht wird dieses durch eine Teilungserklärung, welche im Grundbuch erfasst wird.
Achtung: Hierzu muss das Objekt in mehrere eigenständige Wohneinheiten teilbar sein. Dieses erfordert bauliche abgeschlossene Bereich. Regelmäßig müssen hierzu Gutachter und Architekten beauftragt werden. Dieser Prozess kann durchaus kostspielig ausfallen.
TIPP: Prüfen Sie vor der Umsetzung, welche Kosten anfallen und berechnen Sie, ob ein Verkauf wirtschaftlicher wäre.
4. Immobilie auf das Kind übertragen
Ein guter Kompromiss ist die Schenkung des Hauses oder der Wohnung an Kinder, welche aus der Ehe hervorgegangen sind. Allerdings muss bei minderjährigen Kindern das Vormundschaftsgericht einwilligen. Sollte nur ein Elternteil seinen Anteil auf das Kind oder die Kinder übertragen wollen, so ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
Achtung: Es gilt der Grundsatz "Eigentum verpflichtet"! Das Kind trägt somit die Grundsteuer sowie die Unterhaltungskosten. Ebenso ist es für die Eigentümerpflichten wie z. B. die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
5. Wohnungs- oder Hausverkauf
In vielen Fällen ist der Immobilienverkauf die einfachste Lösung. Nach dem Trennungsjahr hat jeder Ex-Partner den Anspruch, den Verkauf des gemeinsamen Hauses oder der gemeinsamen Wohnung zu verlangen. Sollte sich der andere Partner weigern, die Immobilie zu verkaufen, lässt sich dessen Zustimmung gerichtlich einklagen. Ein objektiver Immobilienmakler kann hierbei hilfreich zur Seite stehen und die Interessen beider Ex-Partner vertreten.
TIPP: Wenn Sie dsa Haus oder die Eigentumswohnung im Laufe des Trennungsjahres verkaufen, können Sie Ihre Bewirtschaftungskosten reduzieren oder den Erlös für den Vermögensausgleich nutzen.
6. Versteigerung
Als letztes Mittel, wenn alle Versuche ins Leere laufen, bleibt die Teilungsversteigerung. So hat es der Gesetzgeber geregelt. Auf diese Weise erfolgt eine öffentliche Versteigerung beim örtlichen Amtsgericht. Im Rahmen dessen schätzt ein Gutachter den aktuellen Wert der Immobilie.
Achtung: Das Startgebot liegt bis zu 40% unter dem aktuellen Marktwert. Und sollten unbeglichene Schulden übrig bleiben, so tragen beide Ex-Partner die Kosten.
TIPP: Sofern irgendwie möglich, wenden Sie die Versteigerung ab. Ein objektiver Immobilienmakler kann helfen, zwischen den zerstittenen Parteien zu vermitteln.
